Juristische Aspekte des Schutzes vor Schienenlärm

Kurzmitteilung

Juristische Aspekte des Schutzes vor Schienenlärm

Das sogenannte Bestandsschutzgesetz erlaubt  der Deutschen Bahn an bestehenden Bahntrassen Lärmemissionen  ohne Obergrenzen. Nur bei wesentlichen Umbauten oder neuen Bahnstrecken müssen genaue Vorschriften für den Lärmschutz eingehalten werden. Für die Stettiner  Bahn trifft der Bestandsschutz zu. Es wird nicht berücksichtigt, dass heute wesentlich intensiverer Lärm herrscht, als zur Bauzeit der Trasse.

Das Bestandsschutzgesetz verstösst nach  Auffassung von BINO e.V gegen das Grundgesetz  der BRD, da nicht alle Menschen den gleichen Lärmschutz genießen:

Art 3 (1)     Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Außerdem sieht BINO e.V. die gesundheitsschädigende Wirkung im Widerspruch zu

Art 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Lärmschutzgesetze wurden erlassen, um die Umwelt, also auch den Menschen, vor Lärm zu schützen. Sie sind veränderbar! Wir brauchen dringend  Gesetze, die uns wirksamer vor Lärm  schützen.

Lärm wird in der  deutschen 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) von 1990  geregelt. Hier findet  sich die im Jahr 2015 auslaufende Regelung zum Schienenbonus[1]  Schienenlärm darf Straßenlärm um 5DB überschreiten.

In der Anlage 2 der 16. BImSchV in Verbindung mit der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen – Ausgabe 1990 – Schall 03  wird auch die Berechnung von Schall geregelt. (http://de.wikipedia.org/wiki/Schall03) und der Richtlinie für schalltechnischeUntersuchungen bei der Planung von Rangier- und Umschlagbahnhöfen – Ausgabe1990 – Akustik 04, bekanntgemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April1990 unter lfd. Nrn. 133 und 134.

Der Lärm wird bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten, die ein Planfeststellungsverfahren benötigen, berechnet. Die Berechnungen sind Grundlage für Lärmschutzmaßnahmen.   Die regelmäßige Durchführung objektiver Messungen ist juristisch nicht vorgeschrieben.

BINO e.V. fordert Lärmschutzmaßnahmen, hat aber bisher selbst keine rechtlichen Schritte unternommen nach wenig ermutigenden Erfahrungen anderer BI`s. Einzelne Bürgerinitiativen haben weniger Chancen als die gebündelte Kraft aller Betroffenen.