Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Berlin Nord/Ost Gesund Leben an der Schiene “.  Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr ist damit ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung in der jeweilsgültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität aller betroffenen Bürgerinnen und Bürger im Bereich des Schienenverkehrs Berlin-Blankenburg, Berlin-Karow, Berlin-Buch und der Gemeinde Panketal. Der Verein setzt sich mit den Betreibern und Nutzern des betroffenen Schienenabschnitts im Sinne des Vereinsziels auseinander. Zur Sensibilisierung der öffentlichen Meinung organisiert der Verein u.a. Informationsveranstaltungen, Vorträge und Diskussionen. Inhaltliche Schwerpunkte bilden dabei die Gesundheitsgefahren (Lärm, Feinstaub, Gefahrguttransporte, etc.).

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Ein Vereinsausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Gleiches gilt bei Auflösung des Vereins.

§ 4 Beiträge und Spenden

(1) Zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins entrichten die Mitglieder einen Jahresbeitrag. Dessen Höhe ist in einer Beitragsordnung geregelt. Über die Aufstellung und die Änderung der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein wirbt um Spenden zur Unterstützung seiner Arbeit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer vertreten. Der Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind bis zu einer Höhe von 1.500 € einzeln vertretungsberechtigt. Bei Beträgen über 1.500 € sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Tagesordnung, Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Vorbereiten des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen und zu archivieren.

(5) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Erteilung von Weisungen an den Vorstand, Festsetzung der Beitragsordnung, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Der Vorstand ist nur an Weisungen gebunden, wenn sich dafür eine absolute Mehrheit findet. Folgt der Vorstand der Weisung nicht, so ist die Mitgliederversammlung berechtigt, den Vorstand unverzüglich abzuberufen.

(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie ein Kassenbericht zu erstatten sind.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Werktagen verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen (z.B. bei Geschäftsunfähigkeit) bleiben außer Betracht. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderlächeln-Förderverein für krebskranke Kinder Berlin-Buch e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 1. November 2010 errichtet und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.11.2014geändert.